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   BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02   

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BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02 (https://dejure.org/2005,31871)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02 (https://dejure.org/2005,31871)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 33 W (pat) 172/02 (https://dejure.org/2005,31871)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.2001 - I ZB 58/98

    Anti KALK; Unterscheidungskraft einer farbigen Bildmarke mit Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02
    Davon ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten vom Verkehr als solcher erfasst wird und er die Marke insgesamt lediglich als Beschreibung von Eigenschaften oder sonstigen bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 12/02 - BerlinCard; EuGH MarkenR 2004, 111 (Rdn. 19) - BIOMILD).

    Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, weil die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht oder ob es sich dabei um einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds bzw. dessen Anordnung handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die die Wortelemente lediglich unterstreichen (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEWMAN und GRUR 2001, 1153 - antiKALK).

  • BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89

    "NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02
    Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, weil die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht oder ob es sich dabei um einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds bzw. dessen Anordnung handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und die die Wortelemente lediglich unterstreichen (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEWMAN und GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 12/02

    BerlinCard

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02
    Davon ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten vom Verkehr als solcher erfasst wird und er die Marke insgesamt lediglich als Beschreibung von Eigenschaften oder sonstigen bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 12/02 - BerlinCard; EuGH MarkenR 2004, 111 (Rdn. 19) - BIOMILD).
  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02
    Davon ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten vom Verkehr als solcher erfasst wird und er die Marke insgesamt lediglich als Beschreibung von Eigenschaften oder sonstigen bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 12/02 - BerlinCard; EuGH MarkenR 2004, 111 (Rdn. 19) - BIOMILD).
  • BPatG, 19.03.1999 - 33 W (pat) 255/97
    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02
    Dass die Bezeichnung "Deutsche Unternehmer Akademie" für Dienstleistungen wie "Unternehmensberatung; Schulungskurse, Fortbildungsveranstaltungen, betriebswirtschaftliche Beratung, gutachterliche Tätigkeit und Markt- und Meinungsforschung" sowie für damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende, ursprünglich beanspruchte Dienstleistungen einen der Unterscheidungskraft von Haus aus entgegenstehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, hat die Markenstelle mit zutreffender Begründung ausgeführt (vgl. hierzu auch die Beschlüsse des BPatG, 33. Senat vom 19. März 1999 - 33 W (pat) 255/97 - Deutsche Unternehmer-Akademie" und 33 W (pat) 263/97 - "Deutsche Junioren-Akademie" für entsprechende Waren/Dienstleistungen).
  • BPatG, 19.03.1999 - 33 W (pat) 263/97
    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02
    Dass die Bezeichnung "Deutsche Unternehmer Akademie" für Dienstleistungen wie "Unternehmensberatung; Schulungskurse, Fortbildungsveranstaltungen, betriebswirtschaftliche Beratung, gutachterliche Tätigkeit und Markt- und Meinungsforschung" sowie für damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende, ursprünglich beanspruchte Dienstleistungen einen der Unterscheidungskraft von Haus aus entgegenstehenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, hat die Markenstelle mit zutreffender Begründung ausgeführt (vgl. hierzu auch die Beschlüsse des BPatG, 33. Senat vom 19. März 1999 - 33 W (pat) 255/97 - Deutsche Unternehmer-Akademie" und 33 W (pat) 263/97 - "Deutsche Junioren-Akademie" für entsprechende Waren/Dienstleistungen).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 22.02.2005 - 33 W (pat) 172/02
    Davon ist nach ständiger Rechtsprechung unter anderem auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten vom Verkehr als solcher erfasst wird und er die Marke insgesamt lediglich als Beschreibung von Eigenschaften oder sonstigen bedeutsamen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen versteht (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 12/02 - BerlinCard; EuGH MarkenR 2004, 111 (Rdn. 19) - BIOMILD).
  • BPatG, 28.02.2014 - 27 W (pat) 554/13

    Markenbeschwerdeverfahren - "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" - kennzeichnungskräftige

    aa) Die unverkürzte Komponente "Deutsche Sportmanagementakademie" erschöpft sich in Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 38 und 41 in einem dienstleistungsbeschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf eine deutsche akademische Einrichtung mit Bildungsangeboten in der Fachrichtung Sportmanagement (vgl. BGH GRUR 2012, 276 - Institut der norddeutschen Wirtschaft e.V.; BPatG, Beschlüsse v. 19.03.1999, 33 W (pat) 263/97 - Deutsche Junioren-Akademie, und 33 W (pat) 61/98 - Deutsche Mittelstands-Akademie; ferner vom 22.02.2005, 33 W (pat) 172/02 - Deutsche Unternehmer Akademie).
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